Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG)
Es ist in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil v. 10.10.2000, IX R 86/97).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Arbeitshilfe als Excel-Datei: BMF v. 1.3.2017
nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts stieg der auf Basis 2010 für Deutschland berechnete Baupreisindex für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude im November 2016 gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,2 %.
Die Baupreise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk, einschließlich Umsatzsteuer) in Deutschland stiegen im November 2016 gegenüber November 2015 um 2,2%. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatte der Preisanstieg im August 2016 im Jahresvergleich bei 2,1% gelegen. Von August 2016 auf November 2016 erhöhten sich die Baupreise um 0,4%.
Die Preise für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden stiegen von November 2015 bis November 2016 um 1,9%. Bei den Ausbauarbeiten erhöhten sie sich binnen Jahresfrist um 2,5%.
Nennenswerte Preissteigerungen unter den Bauarbeiten an Wohngebäuden gab es bei Wärmedämm-Verbundsystemen (+3,4%), Nieder- und Mittelspannungsanlagen (+3,3%) sowie bei Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen (+3,2%). Bei Fliesen- und Plattenarbeiten stiegen die Preise um 2,7%, bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen erhöhten sie sich um 2,6%.
Die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (ohne Schönheitsreparaturen) nahmen gegenüber dem Vorjahr um 2,5% zu.
Die Neubaupreise für Bürogebäude stiegen um 2,3% und für gewerbliche Betriebsgebäude erhöhten sie sich gegenüber November 2015 um 2,2%.
Mit der zum 01.07.2015 geltenden Verordnung, in den betroffenen Städten bei einer Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden.
Der Entwurf der Verordnung in Verbindung mit dem notwendige Gutachten zur Bestimmung der Kommunen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, wurden vorab mit den Mieter- und den Wohnungswirtschaftsverbänden erörtert. Unter Berücksichtigung des Gutachtens macht die besonders angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt die Einführung der Mietpreisbremse in diesen 22 Städten erforderlich:
Regierungsbezirk Düsseldorf: Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen;
Regierungsbezirk Köln: Aachen, Bonn, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Leverkusen, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf;
Regierungsbezirk Münster: Münster, Bocholt;
Regierungsbezirk Detmold: Bielefeld, Paderborn.
Mehr zum Thema finden Sie auf Internetseite des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen http://www.mbwsv.nrw.de/
Rauchmelder
In Nordrhein-Westfalen müssen in Bestandswohnungen seit Ende 2016 Rauchwarnmelder eingebaut werden. Dann endet die Übergangsfrist und die Rauchmelderpflicht greift.
Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen ist in § 49 Abs. 7 der nordrhein-westfälischen Bauordnung verankert, der seit April 2013 gilt. Die Vorschrift lautet:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.